alter Stammtisch

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  • Für mich klingt das eher nach einem kleinen Jungen der nen Sprachfehler hat weil er das "R" nicht richtig ausprechen kann und sich lauter kleine willige Mädchen drüber belustigen :O

  • Ach Pop, wir müssen mal zusammen um die Häuser ziehen, ich seh das schon... das wird gut.. :bounce:

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    :auslachen:


    http://www.spiegel.de/politik/…f***-the-eu-a-952005.html

    ALLES WIRD GUT!!
    ...für wen entscheide ich später..


    ...ja, PSYCHO!! :v_dark:


    Zitat Tacharo:

    Beide varianten von Lehmann funktionieren und sind am Einfachsten

    :a_bowing:

  • troll: Deinen Link finde ich gar nicht lustig.
    Gut, dass so etwas in Deutschland verboten ist.

    nöö isses nich


    Hundefleisch in Deutschland - erlaubt oder nicht?Die Möglichkeit eine derartige Metzgerei mit einem phantastischen und vielfältigen Angebot zu eröffnen, ergab sich aus der Modernisierung des Fleischhygienegesetzes (FlHG), welches nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2004 in Deutschland Gültigkeit besitzt.Gesetzgeberischer Anlass für die Neuregelung des FlGH waren 2 EG-Richtlinien, die spätestens zum 1.Januar 2004 umzusetzen waren. Die Gesetzesmodernisierung erfolgte planmäßig:Mitte 2003 trat eine Kommission zusammen, bestehend aus 8 Kommissionsmitgliedern, u.a. namhafte Juraprofessoren aus Heidelberg und Berlin sowie Richter vom obersten Gerichtshof, um diese 2 EG Richtlinien umzusetzen:Zum einen die EG-Richtlinie 01/65/EG vom 15. Dezember 2001 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hundefleisch und Fleischzubereitungen mit Hundefleischanteil, sowie die EG-Richtlinie 01/43/EWG vom 18. Juni 2001 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Schlachten von Hunden und bei Vermarktung von Hundefleisch.Bis 1986 war das Schlachten von Hunden und der Handel mit Hundefleisch an der Tagesordnung und wurde durch den §1 Abs.1 S.4 iVm §15 FlHG a.F. untersagt. Dieses gesetzliche Verbot wurde durch die Umsetzung der EG-Richtlinien seit dem 1.1.2004 wieder außer Kraft gesetzt. In allen übrigen Mitgliedstaaten wurden diese EG-Richtlinien ebenfalls problemlos umgesetzt, so dass hier kein Verstoß gegen den EG-Vertrag (EGV), insbesondere §249 III, vorliegt.

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