Darf ich eigendlich nachleuchtende / neonfarben lackieren?
Mfg Kerzenkiller
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Darf ich eigendlich nachleuchtende / neonfarben lackieren?
Mfg Kerzenkiller
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ZitatBMV/StV 7 – 36 25 60.08 vom 12. 3. 1974, VkBl S 198:"Nach § 49aAbs 1 Satz 2 gelten auch Leuchtstoffe als lichttechnische Einrichtungen. Sie dürfen daher an Kfz u ihren Anh nur dann angebracht sein, wenn sie vorgeschrieben oder für zulässig erklärt worden sind. Es sind Zweifel aufgetreten, ob die als „Tageslichtleuchtfarben“ angebotenen Farben, sei es als Farbstoffe oder in Folienform, Leuchtstoffe enthalten u damit als solche zu behandeln sind.
Zu den Leuchtstoffen gehören nach einer auch international anerkannten Definition alle Stoffe, die u.a. zur Photolumineszenz fähig sind. Das sind solche Stoffe, hier Farbpigmente, die durch Absorption von elektromagnetischer Strahlung ihrerseits wieder eine Eigenstrahlung abgeben, die für die angewendeten Farbpigmente charakteristisch ist. Die anregende Strahlung ist idR kurzwelliger als die von dem Pigment wieder abgegebene Strahlung. Diese Umwandlung von Strahlungsenergie kann dazu genutzt werden, ein für das Auge weniger wirksames kurzwelliges Licht (nach Blau hin) oder auch Anteile aus dem für das Auge ganz unwirksamen Ultraviolettbereich in wirksamere Bereiche des sichtbaren Spektrums umzuwandeln, um damit gleichzeitig eine hohe Leuchtdichte im speziellen Farbbereich des angewendeten Leuchtpigments zu erhalten. Bei den als Tageslichtleuchtfarben bezeichneten Stoffen bezieht sich diese Transformation besonders auf die im Tageslicht enthaltene, weniger wirksame Strahlung in solche von größerer Wirksamkeit. Die mit dem Begriff „Tageslichtleuchtfarbe“ verknüpfte Eigenschaft setzt also das Vorhandensein eines Leuchtstoffs voraus; sie ist damit an Fz auf Grund der Bestimmungen des § 49a Abs 1 nicht zulässig.
Mit Anstrichen oder Folien, die die beschriebene Strahlungsumwandlung ausnutzen, können z.T. wesentlich höhere Leuchtdichten erzielt werden als mit normalen Farbanstrichen der gleichen Farbart, deren Leuchtdichte lediglich durch Reflexion des im remittierten Bereich vorhandenen Anteils der einfallenden Strahlung entsteht. Derartig behandelte Fz werden gegenüber anderen besonders hervorgehoben. Gerade diese Möglichkeit einer besonderen Warnwirkung soll insbesondere demWarnanstrich nach § 49a Abs 7 vorbehalten bleiben.
also kann ich ohne bedenken neonfarben lackieren
also kann ich ohne bedenken neonfarben lackieren
kein thema, kommt doch ehh nicht auf die straße (4. August 1997 (14) )
ne mein paps wollte sie mal auf die probe stellen wen er morgens zur arbeit fährt da er in schwedt oder arbeitet
Es ist definitiv NICHT zulässig !!
Kreidler hat z.B. früher eine Sonderbescheinigung vom Tüv erhalten bestimmte Modelle in Tagesleuchtfarbe zu lackieren. Sämtliche Fahrgestellnummern sind hinterlegt, Du kannst also nicht frei Schnauze eine Kreidler in Leuchtfarbe lackieren.
Bei den Motorrädern sind tw. Serienlackierungen in Leuchtfarbe. Die Flächen hierfür dürfen glaube ich max. 15 % der Gesamtfläche sein.
Ausschließlich Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr dürfen diese Farben nutzen.
Ist das so ne Leuchtfarbe ?
LG jubifahrer
Nein, das sollte das originale Giftgrün sein.
Die Leuchtfarben von Kreidler waren ähnlichst RAL 1026 + 2005
mal was anderes
hab ick mal vor ner weile im lackiererforum gesehen
da hat sich einer tagesleuchtfarbe unters airbrush gelegt
sah auch nicht schlecht aus, da mans am tage nicht gesehen hat und in der nacht die umrisse von dem bild zum vorschein kamen
ist zwar auch illegal und hat nich wirklich wat mit dem thema zu tun, aber evenetuell hat ja mal jemand bock sowat zu machen
Oi!
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