Hallo!
Ich hab mich jetzt mal mit einem Anwalt unterhalten.
Fakt ist:
Laut STVO §18 Abs. 1 darf man mit der Schwalbe nicht auf Krakftfahrstaßen fahren.
Laut STVO § 49 Abs. 1 handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit.
LautAnwalt sind die Beträge im Bußgeldkatalog „nur“ Regelsätze.
Selbst wenn der Lfd. Nr 78 nicht greift kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (BKatV §2) und die kann bis zu 35€ kosten!
Eine Ordnungsiedrigkeit bleibt nun mal eine auch wenn im Bußgeldkatalog nichts hinterlegt ist
Versichert ist man auch bei fahrlässiger Handlung bei grobfahrlässigen Verhalten kann es schon anders aussehen.
Sicherheitshalber sollte man also das Schild (Zeichen 331) nicht gesehen haben
Fazit:
Ich werde die Schilde einfach übersehen, bis ich das erste Mal zahlen muss.
Ring frei! (jedenfalls der Mittlere Ring in Muc)
Diskutieren wird ich mit den Polizisten sicher nicht, wer weiß was denen sonst noch so einfällt.
Das man nicht auf Autobahnen oder Krakftahrstraßen fährt, wo es aufgrund
der erlauben Höchstgeschwindigkeit ungemütlich wird, ist wohl klar.
LG
Sponga