Bin grad etwas ratlos

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  • Nachdem ich eben in nem Forum über nen Beitrag gestolpert bin in dem stand dass die Simme nur 60 fahren darf wenn man Originalpapiere vom KBA hätte hab ich mir mal meine Betriebserlaubnis mal etwas näher angeschaut und da sind mir einige Dinge aufgefallen die mich stutzig machen
    1.ich hab Papiere von der Dekra
    2.Beim Typ steht S51 B1 auf dem Rahmen aber S50 (Rahmennummer stimmt hab nen S51 Motor drin also isses ja rein faktisch ne S51)
    3. Hab bei B (Erstzulassung) 80 drinstehen (bin ich jetzt auf der sicheren Seite damit?)
    4. Bei T steht 60 drin


    Brauch ich jetzt Originalpapiere oder passt das alles so?

  • 1. Keine AHnugn ob das wichtig ist


    2. Könnte ärger geben denn du darfst in ne S50 n S51 motor einbauen glaube ich aber falsche Papiere die nicht zum rahmen gehören ist schlecht


    3. die vor 92 sind auf 60 also. JA
    4. dann darfstdu wohl 60 fahren


    wenn du M oder A1 oder A oder was auch immer hast

    __________________________________
    :b_wink: MfG Kevin :b_wink:


    der mit dem Sr50b4 sorgenkind

  • Die Rahmennummer stimmt ja nur der Typ is anders mit dem S51 Motor der jetzt drin ist isses ja ne S51 nur auf der Plakette am Rahmen steht S50. Führerschein ist M bzw B

  • Bastler:
    Zu 2. Das Argument \"Schreibfehler\" dürfte überzeugend genug sein, wenn der Kontrolleur Typenschild und Papiere vergleicht. Durch den 51er Motor isses ja, Typenschild hin oder her, \'ne S51, das wissen die \"Techniksachverständigen\" der Dekra eher als der Pullezist, der vielleicht mal Maurer oder Kaufmann gelernt hat.


    nightflight:
    Laß Dich nicht verrücktmachen. was Du auch immer an FS- Klassen hast und wenn Dein Schein noch aus Kaisers Zeiten wäre - die M ist aus heutiger Sicht fast immer mit eingeschlossen, wenn die Rennleitung Dir auch nur 45km/h glauben wird.
    Schau bitte mal in die FeV (=FührerscheinErwerbsVerordnung) ins Kapitel V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften!
    Hier interessiert uns der § 76 Übergangsrecht,
    dessen Punkt 8 uns mit folgendem Text erfreut:
    \"§ 6 Abs. 1 zu Klasse M
    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
    ...
    c)
    Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    ...\"
    Ist das deutlich genug? Zum Nachlesen verweise ich auf den folgenden
    >>> Link <<<


    Der sog. \"Schwalbenparagraph\" dürfte nach meiner Deutung wohl dieser sein:
    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV)
    Kapitel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B - Straßenverkehr
    2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489),
    mit folgenden Maßgaben:
    ...
    (21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    ...
    >>> Link <<<

    SCIO NE SCIO.

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