An alle Duo Fahrer mit Versicherung Krankenfahrstuhl über 30km/h

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  • Zitat


    Original von Chrom:


    Als Versehrte bezeichnet man Kriegsversehrte. Diese werden aber imer weniger und es wird wohl heute kaum noch einer von \"denen\" Duo fahren.


    früher würden behinderte menschen als versehrte bezeichnet und nach den kriegen kamen dann halt noch die kriegsversehrten dazu!!!


    der duden sagt !!!


    1. ver|seh|ren <sw. V.; hat> [mhd. versēren, zu → sehren u. eigtl. = Schmerz verursachen] (geh.): verletzen, ...


    und ein anderes onlinenachschlagewerk sagt!!!


    1 Ergebnis für Versehrte
    Behinderte {m,f}; Behinderter; Versehrte {m,f}; Versehrter
    die Behinderten {pl}; die Versehrten {pl}


    ps:
    ich kenn das duo noch als versehrtenfahrzeug und es wird auch immer für mich ein versehrtenfahrzeug bleiben !!
    in meiner straße hate ein mann gewohnt der hatte nur noch ein bein und der fuhr ein duo
    meiner meinung nach hatten auch nur versehrte ein duo kaufen können!!


    ist erst nach der wende zum \"kult\" und \"spaß\"objekt geworden!!! :mad:


  • da klasse 5 doch nciht mehr gängig ist, heißt es doch, dass man M. also 50er lappen die duo fahren darf, ebenso mit dem B, da ja 50 einbegriffen sind.


    komischer weise habe ich die papiere beim kba neu beantragt und mir wurde ein zettel beigelegt, den ich so verstehe, dass nur behinderte die duo nutzen dürfen.


    Laut KBA:


    Bzgl. der erforderlichen Fahrererlaubnis für das führen der unten genannten fahrezeugarten aus der ehemaligen ddr kann das kba keine rechtlich verbindliche auskunft erteilen. zuständig für die durchführung des fahrerlaubnisrechts sind die länderbehörden und damit zunächst ihr zustäbndiges straßenverkerhsamt- bei diesbezüglichen fragenwollen sie sich saher an diesebehörde wenden, möglicherweise sind ihnen dabei folgende ausführungen hilfreich:


    Erforderliche Fahrerlaubnis


    Krankenfahrstühle:
    ( Louis Krause, robur, Duo...)
    Nur zur Benutzung durch körperbehinderte Personen. Fragen sie bitte Ihr zuständiges Straßenverkehrsamt.

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