Es wird ja viel darüber geredet was an einen Simson-Anhänger dran geklebt werden muss.
Ich erstelle hier jetzt die Liste anhand der Ergebnisse der Nachfolgenden Diskussion, dann muss das in Zukunft nicht mehr tausendfach nachgelesen werden.
Das muss der Anhänger für alle Simsons haben, an denen Zulassungs-Konform KEINE oder NUR ZWEI Blinker verbaut sind. Also z.B. Schwalbe
1. Ein Rücklicht und Bremslicht gemäß §53 StVZO und §53 Absatz 6 (Sitzt für gewöhnlich an der dafür vorgesehenen Halterung an der Seite.)
2. 40 km/h Schild am Heck gemäß §58 StVZO
3. Ein Roter Rückstrahler in Form eines Dreieck mit Spitze nach oben gemäß §53 StVZO und StVZO §53 Absatz 6
4. Wiederholungskennzeichen muss, gemäß §27 Abs. 4 FZV, dem Versichrungskennzeichen des Zugfahrzeuges in Farbe, Schrift und Untergrung gleich sein.
Beleuchtet werden muss dieses Kennzeichen nicht.
- Theoretisch braucht es hier also ein echtes Schild, mit reflektierendem Untergrund. Dafür braucht es aber eine Paragraphenschlacht mit den Versicherungen.
- Praktisch reicht eine einfache einlaminierte Kopie des Versicherungskennzeichens. (Zumindest in 90% der Fälle)
Ist der Anhänger freiwillig Zugelassen muss das Kennzeichen beleuchtet werden.
Das muss der Anhänger für alle Simsons haben, an denen Zulassungs-Konform MEHR ALS ZWEI Blinker verbaut sind. Also z.B. S50/51, SR50
1. Blinker gemäß §54 StVZO 4.3
2. Ein Rücklicht und Bremslicht gemäß §53 StVZO und §53 Absatz 6
3. 40 km/h Schild am Heck gemäß §58 StVZO
4. Ein Roter Rückstrahler in Form eines Dreieck mit Spitze nach oben gemäß §53 StVZO und StVZO §53 Absatz 6
5. Wiederholungskennzeichen muss, gemäß §27 Abs. 4 FZV, dem Versichrungskennzeichen des Zugfahrzeuges in Farbe, Schrift und Untergrung gleich sein.
Beleuchtet werden muss dieses Kennzeichen nicht.
- Theoretisch braucht es hier also ein echtes Schild, mit reflektierendem Untergrund. Dafür braucht es aber eine Paragraphenschlacht mit den Versicherungen.
- Praktisch reicht eine einfache einlaminierte Kopie des Versicherungskennzeichens. (Zumindest in 90% der Fälle)
Ist der Anhänger freiwillig Zugelassen muss das Kennzeichen beleuchtet werden.
Die Blinker des Zugfahrzeuges dürfen nicht verdeckt werden. Ansonsten braucht der Anhänger ebenfalls Blinker.