MEGU Glücksrad Simson Ersatzteile von ETHS

Beiträge von Pimpin`

    Mein Problem:
    Ich würde gerne bei meiner SR50 den Lenker auf S50 oder 51 Lenker umbauen, also mit Risern ( den Haltern für den Lenker, statt den SR50 Lenkern mit Ösen)
    Die Gabelbrille tauschen geht nicht, da diese nicht auf Gabelbrücke des Sr50 passt. Die ganze Gabelbrücke tauschen geht auch nicht, da der Lenkkopf vom SR50 länger ist, die S50 Gabelbrücke demnach nicht passt. Hat einer dieses Problem schonmal gelöst und vorallem wie? Danke für die Hilfe!!!

    Moin,
    ich hab ne Vape mit defekter Lichtspule - weiss jemand, wo ich eine Ersatzlichtspule erwerben kann? Hat das schon mal jemand gemacht und kann mir seine Erfahrungen mitteilen? Danke für eure Hilfe!


    Beitrag bearbeitet,mfg,tacharo

    Danke!, "finden" war wohl das zusätzlich notwendige Suchwort...
    Aber erst im folgenden des von dir gefundenen Threads findet sich wohl die richtige Antwort:
    "Die Rahmen-Nummer befindet sich ausser auf dem Typenschild nochmal hinter der Aufnahme für den oberen Befestigungsbolzen für die hinteren Federbeine . "


    Danke für die Bemühungen!
    Pimpin

    Hallo Zusammen,
    die Suche hat leider kein befriedigendes Ergebnis erbracht - wo finde ich beim Star (1968 ) die eingeschlagene Rahmennummer? Typenschild ist leider nicht mehr lesbar...
    Danke für die Unterstützung!

    Alternativ könntest du auch das Schwingenschutzblech(Plastik) des Nachwende SR nehmen hat den Vorteil das du nichts ändern musst und dein Radius vom Rad passt auch dazu.............


    nicht vergessen: Schwinge muss dann auch getauscht werden, da andere Halterungen...


    Hi,
    so dümmlich finde ich ihn garnicht und ich will dir auch sage nwarum (aus meiner Sicht). Du sagst (durch die Blume), dass du der einzigste in Köln bist der kompetent genug ist eine Simson zu reparieren! Ausserdem vermutest du sofort, dass du gemeint bist wenn wir von einer Werkstatt reden wo eine Simson repariert wurde. Du sprichst anderen die Kompetenz immer noch ab und verlässt dich dabei auf "Erzählungen" von anderen ohne selber Erfahrungen zu nennen. Brauchst du immer noch Beispiele warum ich denke dass du dich zu wichtig nimmst?


    Beleidigung entfernt, MOD Willst du nur rumstänkern oder bist du tiefbegabt?
    Er ist der EINZIGE kompetente Simson Fachhändler mit Werkstatt in KÖLN. Ich als Kölner und langjähriger Simsonfahrer, der in und um Köln seine leidvollen Erfahrungen gemacht hat, kann dies ausdrücklich bestätigen! Wenn du weitere Werkstätten in oder um Köln nennen kannst, nur raus damit!


    Und da wir nur eine Werkstatt in Köln haben ( und diese gottseidank fähig ist) ist wohl klar, das so angedeutete Postings, wie von Kosmos zu Irritationen führen!

    Bevor du ein Reparaturset für die Gabel kaufst, schraub erstmal die Vorderachse lose und schau mal, ob sie dann federt. wenn die Achse nicht exakt sitzt, verkeilt sich das Ganze gerne. Also zunächst mal die Mutter von der Vorderachse etwas lösen und auf der anderen Seite die Sicherungsschraube ebenso.

    Da immer wieder behauptet wird, Blinker seien Vorschrift und ich nichts dazu in der FAQ finde, hier der Auszug aus der StVO, siehe Absatz (5)(, wenn aber montiert, siehe (6)):


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge


    III. Bau- und Betriebsvorschriften


    §54 Fahrtrichtungsanzeiger


    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.


    (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.


    (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.


    (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.


    (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind


    1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.


    2. an Krafträdern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,


    3. an Anhängern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

    4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

    5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.


    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an


    1. einachsigen Zugmaschinen,
    2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
    3. offenen Krankenfahrstühlen,
    4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
    5. folgenden Arten von Anhängern:
    1. eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
    2. angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
    3. einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
    4. Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).


    (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.

    SR50 für 161.- fahrbereit bei Ebay erworben ( Juli 09)
    Bisher reingesteckt:€ 40.- für`en 3-2 statt dem verbauten 1-11, fährt seitdem auch 65KmH statt wie zuvor 50
    Da die vorderen Blinker und die Batterie fehlen, werden wohl nochmal 20.- fällig - mehr solls auch nicht werden...