Die Höchtsgeschwindigkeit ist für die Kennzeichengröße völlig egal.
Die FZV regelt in Anlage 4eindeutig:
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Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a)einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b)zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c)verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.
Der Begriff Leichtkraftrad ist natürlich in § 2 definiert:
ZitatLeichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3
Wichtig ist also nur, dass in deinem Gutachten "Leichtkraftrad" steht.