MEGU Glücksrad Simson Ersatzteile von ETHS

Kennzeichenwechselparty

  • Und wenn ich weiterhin mein Werkstattor mit abgelaufenen Kennzeichen zunageln will brauch ich jedes Jahr ne neue Trägerplatte weil ich die alte ans Tor gekloppt hab. Nee, das ist doch unpraktisch :lookaround:

    Da wirst du dich dran gewöhnen müssen :i_troest:

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  • NÖ!

    Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV-Ausnahmeverordnung - FZVAusnV)
    § 1 Versicherungskennzeichen

    (1) Versicherungskennzeichen nach § 26 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen sich abweichend von § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Verbindung mit Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind.
    (2) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den Anforderungen gemäß Nummer 4 Satz 7 der Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht. Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen nachzuweisen.
    (3) Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage entsprechen.
    (4) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der Verbund aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. Durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwendete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.
    (5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.
    (6) Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt. Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des Versicherungskennzeichens transpar
    ent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“, der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“ ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in Großbuchstaben auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“, gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) in einer Schrifthöhe von 8 Millimetern angebracht sein. Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein verdecktes Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein; es ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.
    (7) Im Übrigen bleiben die Regelungsinhalte der Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung unberührt.


    Danach hat der Versicherer eine ausreichende und haltbare Klebung zu gewährleisten.


    Unisol schrieb:

    Ferner sieht § 1 Nr. 3 FZVAusnV-E

    vor, dass auch hinsichtlich der hinreichenden Witterungsbeständigkeit der

    Trägerplatte am Fahrzeug eine Gewährleistungspflicht des Versicherers

    bestehen soll. Auch zur Witterungsbeständigkeit ist der Nachweis durch

    das Gutachten eines für Materialprüfung geeigneten Sachverständigen

    vorgesehen.


    Steht da so nicht! In Nr. 4 steht nur, das der Verbund witterungsbeständig sein muss.


    Also! :biglaugh::zunge:

    Lagerkoller hat nichts mit defekten Kugellagern zu tun!

    2 Mal editiert, zuletzt von Ulfus ()

  • Das steht in dem amtlichen Ausgang der Bundesregierung.


    Und selbst in deinem Geschreibsel muss der Versicherer den Verbund gewährleisten, hat der Versicherer keine Trägerplatte und kann das nicht nachweisen ist der Versicherer in zugzwang oder er gibt die Folie einfach nicht raus.



    Mfg ronny

  • Das ist leider falsch, lieber Ronny.


    Aber Du weißt es sicher besser, wie ich meinen Job seit über 20 Jahren mache.

    Lagerkoller hat nichts mit defekten Kugellagern zu tun!

  • Was hat es mit diesen komischen Folien auf sich? Ich kenne (und bekomme) bisher immer nur stinknormale Blechschilder. Was sind das für Folien? Selbstklebende?

  • egal wie man das formulieren täte, Folie und Platte müssen eine funktionierende Einheit bilden. Nur Folie irgendwo draufkleben is nich .

  • Naja eine geeignete Aufnahme/Halterung Basteln ist wohl das kleinste Problem. Sind das selbstklebende Folien und gehen diese auch problemlos und rückstandslos ab..? (Ich hatte noch nie damit zu tun). ^^

  • Die dürfen nicht rückstandslos abgehen, sondern gehen beim Abfriemeln kaputt und Du hast den Rest am Träger pappen, den Du dann extra nochmal abbutze darfst.

    Lagerkoller hat nichts mit defekten Kugellagern zu tun!

  • Ok also eine (in meinen Augen) eher schwachsinnige Erfindung.... Danke für die Erklärung.

    Nicht wirklich, da bei EKF - Elektrokleinstfahrzeuge - die nervigen E-Roller - die kleineren Dinger angeklebt werden, da Normalgröße zu riesig...


    Da die Teile überall im Weg rumliegen, könnte man ja leicht die Klebeteile moppsen, wenn diese nicht beim Abziehen sich zerlegen würden.

    Lagerkoller hat nichts mit defekten Kugellagern zu tun!

  • Ok in diesem Falle hast du wohl recht. Aber für Moped/Chinaböller würde ich dann doch eher Blechschilder bevorzugen. Und bei den Seniorenmobilen ebenfalls, die haben meist nichtmal einen Kennzeichenhalter o.ä.

  • Habe das Thema bei der Chefetage der Kraftfahrtabteilung hinterfragt.

    Antwort war ein klares NEIN zur Verpflichtung der Mitgabe der passenden Unterlage.

    Nichtsdestotrotz habe ich für besondere Schlaumeier (O-Ton Fachabteilung) 4 Unterlagen für EKF bekommen:


    Lagerkoller hat nichts mit defekten Kugellagern zu tun!

  • geil ist auch wenn man hier seid ner weile über das neue Kennzeichen schreibt, und dann letzten sonntag losfährt und einem danach einfällt das man noch nen grünes Kennzeichen dranne hat. Also einmal umdrehen, Schild wechseln, und zweiter Versuch :biglaugh:

  • Habe das Thema bei der Chefetage der Kraftfahrtabteilung hinterfragt.

    Antwort war ein klares NEIN zur Verpflichtung der Mitgabe der passenden Unterlage.

    Nichtsdestotrotz habe ich für besondere Schlaumeier (O-Ton Fachabteilung) 4 Unterlagen für EKF bekommen:


    Geht doch für welches Unternehmen warst du nochmal tätig?

    Sorry für OT ;)

    Sommer, Sonne, Heizung

  • Steht doch uffn Leporello.... :a_bowing::biglaugh:

    ALLES WIRD GUT!!
    ...für wen entscheide ich später..


    ...ja, PSYCHO!! :v_dark:


    Zitat Tacharo:

    Beide varianten von Lehmann funktionieren und sind am Einfachsten

    :a_bowing:

  • Hab mein rotes jetzt auch mal abgeholt. Schön die 69 mit drin :bounce:

    Laut Arroganzversicherung bleiben die roten auch weiterhin aus Blech, komme was wolle.

    Ich kann gut Mitmenschen umgehen

  • Ich sehe schon die Angebote bei eBay für 3D-gedruckte Träger ;)


    Wäre zwar total simpel, aber ich hab das Blech auch lieber. Weiß jemand was die WGV verwendet?

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