MEGU Glücksrad Simson Ersatzteile von ETHS

S51 vor langer Zeit gestohlen, mittlerweile wieder zugelassen

  • Ich bin auch Eigentümer und Papierinhaber eines Star, den ich zwar übergeben aber nie einen Cent des vertraglich vereinbarten Entgeldes erhalten habe.

    Ich geh zwar zuweilen dem „Vertragspartner“ per Ansprache in‘s Gewissen, im Grunde hab ich den Anspruch emotional längst abgeschrieben.

    Biete Interpunktionskurse

    Bewerbung per PN

  • In dem Falle aber kein Eigentumsdelikt, nur ein Zeichen deiner Schwäche deine finanzielle Forderung gegenüber dem Neubesitzer durchzusetzen

  • Ja nee. Wenn dein Kumpel im Besitz der gestohlenen Ware ist und sie abtritt oder veräußert ist das Hehlerei. Auch die Inbesitznahme der gestohlenen Ware. Ob das nun deine ist oder nicht dürfte keine Rolle spielen.

    Das hast du falsch verstanden. Mein Kumpel ist der rechtmäßige Eigentümer, der bestohlen wurde. Wenn er jetzt keine Lust mehr hat, sich sein Eigentum zurück zu holen - hätt ich da schon irgendwie bock drauf :)

  • wenn der Kumpel Eigentümer ist kann er sie dir veräußern obwohl er nich Besitzer ist

    dann hast du das Problem das Objekt der Begierde zu erlangen

  • Servus Simson Freunde,


    ich hab mich hier angemeldet, da ich gerade meine zweite Simson aufbaue und evt. ein paar Fragen habe.

    Da ich aber direkt an der Quelle des Themas hier sitze, wollte ich mal ein bisschen Licht ins Dunkel bringen:


    Wie viele schon erkannt haben, muss man hier Strafrecht von Zivilrecht trennen.

    Egal ob es damals einfacher Diebstahl war oder ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (weil angeschlossen / Lenkerschloss drin / abgeschlossen) ist die Tat nach 5 Jahren verjährt, das heißt der Dieb wird für die Tat nicht mehr bestraft.

    Das heißt aber nicht, dass wenn du jetzt neue Hinweise auf die Täterschaft hast, die Polizei dem nicht nachgeht.

    Solltest du deinen Sachverhalt der Polizei melden, dann wird sie wieder Ermittlungen aufnehmen und an die Staatsanwaltschaft abgeben (nur diese darf Strafverfahren einstellen), diese werden dann logischerweise das Verfahren einstellen, aber trotzdem vielleicht mit bekannt gemachtem Täter! Er wird halt nur nicht mehr bestraft, wie bereits erwähnt.


    Zivilrechtlich hast du dann trotz verjährtem Strafrecht natürlich noch Ansprüche an den nun bekannten Täter!

    Also theoretisch ist er dir Schadensersatz schuldig, dass muss natürlich auch wieder durch ein Zivilgericht festgestellt werden. Allerdings gibt es hier auch wieder Verjährungsfristen, diese liegen bei Diebstahl mit damals unbekanntem Täter bei 10 Jahren nach BGB, also wird hier wieder Essig sein :pinch:


    Und zum Schluss ziehe ich dann nochmal den Kreis zur wieder zugelassenen Simson:

    Gehen wir mal davon aus, dass der jetzige Besitzer nicht der Dieb ist und das Fahrzeug irgendwann mal in gutem Glauben gekauft hat:

    Nach §937 erwirbt er automatisch nach 10 Jahren das Eigentum an der Simson, wenn er nicht wusste, dass die Sache geklaut war.


    Insgesamt gesehen hat man also nach 20 Jahren ziemlich schlechte Chancen die Simson oder zumindest den Schadensersatz aus der Tat wiederzusehen... Ohne den Sachverhalt genau zu kennen, muss man also für sich selbst entscheiden, ob man nun mehrere hundert oder tausend Euro für einen Rechtsanwalt ausgibt, der sich genau mit der Materie auseinandersetzt und am Ende vielleicht was erreicht oder eben nicht.


    Was auf jeden Fall nicht Schaden kann und auch kein Geld kostet, ist der Polizei schriftlich darüber zu informieren, dass man den Verdacht hat, dass seine damals geklaute Simson wieder zugelassen wurde. Damit sind sie in Zugzwang und müssen zumindest erstmal der Sache nachgehen, auch wenn sich die Bemühungen in Grenzen halten werden...



    Zu allerletzter möchte ich aber nochmal auf ein anderes Problem hinweisen, was die ganze theoretische Spinnerei zunichte machen kann:

    Die Rahmennummer wurde doppelt erfasst!

    Ich hatte auch schon einmal den Fall, dass eine Rahmennr. in Fahndung stand, aber der Besitzer zweifelsfrei nachweisen konnte, dass das Moped nicht geklaut war und seit DDR Zeiten in seinem Besitz mit originalen Papieren etc. Fehlerquellen können hier Ablesefehler am Rahmen sein oder bereits so verrostete Schlagzahlen, dass der andere Besitzer sich einfach bei der Datenübermittlung geirrt hat.

  • Nach §937 erwirbt er automatisch nach 10 Jahren das Eigentum an der Simson, wenn er nicht wusste, dass die Sache geklaut war.

    Na dann gucke mal Absatz 2

    wollte doch sagen, das kann ja kein deutsches Recht sein :kopfkratz:

    Einmal editiert, zuletzt von lehmann ()

  • Na dann gucke mal Absatz 2

    wollte doch sagen, das kann ja kein deutsches Recht sein :kopfkratz:

    Hast du meinen Eintrag genau gelesen?
    Wie gesagt gehe ich davon aus, dass der jetzige Besitzer die Simson damals vor 10 jähren in gutem Glauben erworben hat!

    In diesem Fall ist es jetzt sein Eigentum!


    Es können natürlich 1000 andere Eventualitäten vorliegen, die im konkreten Fall nur ein Rechtsanwalt klären kann und keine Glaskugel in einem Forum.

  • sicher lese ich genau


    "Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht."


    ..Ersitzung......eine herrliche Wortschöpfung


    heißt verständlich ausgedrückt: du kannst den Plunder als dein Eigentum betrachten bis sich der rechtmäßige Eigentümer meldet

    Einmal editiert, zuletzt von lehmann ()


  • Ich gebe aber zu bedenken, dass man an Hehlerware, hier das Stehlgut kein Eigentum erwerben kann. Der Hehler wird bestraft wie der Stehler.


    André

  • Darüber lässt sich streiten.

    Die Verfolgungsverjährungsfrist (was für ein Wort :doofy:) bei Diebstähl beträgt nach dem Gesetz 20 Jahre. Nicht zu verwechseln mit der Verjährungsfrist von 5 Jahren. Ist kompliziert das deutsche Strafrecht :dance:

  • Deswegen gutgläubiger Erwerb und nicht gehehlt.


    Wie ist eigentlich der aktuelle Stand.

    Wurde was in die Wege geleitet?

    Gutgläubigkeit spielt im Strafrecht keine Rolle. Das Moped ist geklaut und wird bei Weitergabe (z.B. Verkauf) zur Hehlerware, das ist der Fakt. Dummheit oder hier Leichtgläubigkeit schützt nicht vor Strafe. In dieser Sache gibt es neue Ermittlungsansätze zur Ursprünglichen Tat, also erfolgt eine Wiederaufnahme. Eventuell ist der Dieb ja bereits polizeibekannt und klaut weiter.

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